KDV-Antragsverfahren und Auswirkungen
Grundlage
Grundlage der Kriegsdienstverweigerung ist das Grundgesetz, Artikel 4, Absatz 3 „Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.“
Der KDV-Antrag
Um als Kriegsdienstverweigerer nach Artikel 4 (3) GG anerkannt zu werden, muss man einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung stellen.
Wer kann einen Antrag stellen?
Den Antrag stellen können alle Männer ab 18 Jahren, die wehrpflichtig sind. Das heißt konkret:
a) Aktive Soldat*innen
b) Reservist*innen
c) Tauglich gemusterte Wehrpflichtige (Männer ab 18 Jahren (vgl. § 3 WPflG), die Stellung eines KDV-Antrags ist frühestens mit 17 ½ Jahren möglich (§ 2 (4) KDVG).
d) Für Personen, die nicht gemustert sind, gilt: Wenn sie einen KDV-Antrag stellen, werden sie zunächst zur Musterung vorgeladen. Nur bei Feststellung der gesundheitlichen Tauglichkeit wird der KDV-Antrag weiterbearbeitet.
e) Bei ungedienten Wehrpflichtigen, die vor 2010 geboren sind, gibt es die Ausnahmeregelung, dass KDV-Anträge auch ohne vorherige Musterung bearbeitet werden können (vgl. §13 KDVG).
Die Antragstellung im Überblick
Die Antragstellung ist für alle Personengruppen zunächst gleich.
Der KDV-Antrag muss folgende Dokumente umfassen:
a) Antragsschreiben mit Berufung auf Art. 4 Abs. 3 GG
b) Vollständiger tabellarischer Lebenslauf
c) Persönliche Darlegung der Gewissensentscheidung
Adressat für die KDV-Anträge ist:
Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
- Wehrersatzbehörde -
Militärringstraße 1000
50737 Köln
Der KDV-Antrag wird auch von aktiven Soldat*innen nicht auf dem Dienstweg gestellt, sondern an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr geschickt.
Der dreiteilige KDV-Antrag im Detail
1) Antragsschreiben mit Berufung auf Art. 4 Abs. 3 GG:
Der Antrag auf Kriegsdienstverweigerung (KDV-Antrag) kann jederzeit gestellt werden. Unabdingbar sind die Nennung des eigenen Namens, der eigenen Anschrift, der Personenkennziffer (sofern vorhanden), die persönliche Unterschrift sowie die Berufung auf das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 GG „Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden.“ Ohne diese Angaben ist der Antrag aus formalen Gründen nicht gültig und wird abgewiesen.
Der Antrag kann zum Beispiel folgenden Wortlaut haben: „Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit verweigere ich den Kriegsdienst mit der Waffe unter Berufung auf Art. 4 Abs. 3 GG.“
2) Vollständiger tabellarischer Lebenslauf:
Dem KDV-Antrag ist ein vollständiger und lückenloser tabellarischer Lebenslauf hinzuzufügen. Das heißt, dass der Lebenslauf keine zeitlichen Lücken aufweisen darf und eine vollständige Auflistung des eigenen Schul- und Ausbildungsweges sowie des Berufsweges enthalten muss.
3) Persönliche Darlegung der Gewissensentscheidung:
Dem KDV-Antrag ist eine persönliche, ausführliche Darlegung der Beweggründe für die Gewissensentscheidung beizufügen. Die Darlegung der Beweggründe muss ausführlich, authentisch und nachvollziehbar erläutern, warum der Dienst mit der Waffe aus Gewissensgründen nicht mehr geleistet werden kann. Sie muss enthalten, welche Überlegungen, Einsichten, Gedanken, Ereignisse oder Vorkommnisse dazu geführt haben, dass der*die Antragsteller*in nur unter schwerster seelischer Not im Stande ist, am Dienst mit der Waffe teilzunehmen und dass dies auf einer für ihn zwingenden Gewissensentscheidung beruht.
Die Begründung nimmt Bezug auf die persönliche Gewissensentscheidung. Selbstverständlich ist daher die Nutzung von Begründungen Dritter nicht möglich.
Der weitere Ablauf
I. Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr
Nachdem der KDV-Antrag beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr eingegangen ist, erhält der*die Antragsteller*in eine Eingangsbestätigung (vgl § 2 Absatz 6 KDVG).
Das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr leitet die KDV-Anträge an das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAfzA) weiter. Dabei legt es dem ursprünglich eingereichten, dreiteiligen Antrag die ihm vorliegenden Unterlagen (bspw. Musterungsbescheid) bei.
Wenn eine Person nicht gemustert ist, wird dann zunächst ein Termin für eine Musterung vereinbart. Über das Ergebnis wird die Person informiert. Bei Untauglichkeit wird der Antrag auf Kriegsdienstverweigerung nicht weiterbearbeitet. Bei Tauglichkeit wird der Antrag nach Ablauf der Widerspruchsfrist an das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAfZA) weitergeleitet.
Der KDV-Antrag ist auch bei aktiven Soldat*innen ausdrücklich nicht auf dem Dienstweg zu stellen. Stattdessen wird der KDV-Antrag ausnahmslos unmittelbar beim Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr gestellt. Für aktive Soldat*innen empfiehlt es sich jedoch, den Disziplinarvorgesetzten unmittelbar nach Einreichung des KDV über die Antragstellung in Kenntnis zu setzen, da der Disziplinarvorgesetzte nach Eingang der Antragsunterlagen beim Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr um eine Stellungnahme gebeten wird. Zusätzlich holt das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr eine Stellungnahme der Personalbearbeitungsstelle ein. Beides sowie die Personalakte wird dem Antrag vor der Weiterleitung an das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beigelegt.
II. Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben - die antragsentscheidende Stelle
Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) in Köln entscheidet über den KDV-Antrag. Die Sachbearbeiter*innen des BAFzA entscheiden dabei nach Aktenlage. Möglicherweise stellt das BAFzA schriftlich Nachfragen zur persönlichen Begründung. Die antragstellende Person kann dann im Rahmen einer Frist auf die Rückfragen antworten.
III. Anerkennung und Ablehnung
Bei Anerkennung auf Kriegsdienstverweigerung wird dem Antragstellenden der förmliche Anerkennungsbescheid per Post zugestellt. Die Anerkennung als Kriegsdienstverweiger*in ist unanfechtbar.
Bei Ablehnung des KDV-Antrages durch das BAFzA kann der Antragstellende innerhalb eines Monats Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid erheben. Im Spannungs- und Verteidigungsfall muss der Widerspruch sogar innerhalb einer Woche beim BAFzA eingehen. Wird auch der Widerspruch abgelehnt, so bleibt dem Antragstellenden noch die Möglichkeit der Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht. Im Falle eines Gerichtverfahrens muss der Antragstellende von einer mündlichen Verhandlung ausgehen.
Weiterführende Informationen und Adressen
Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAfzA):
https://www.bafza.de/rat-und-hilfe/kriegsdienstverweigerung-kdv
Gesetzestexte:
Artikel 12a des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_12a.html
Artikel 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland
https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_4.html
Gesetz über die Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe aus Gewissensgründen (Kriegsdienstverweigerungsgesetz - KDVG)
https://www.gesetze-im-internet.de/kdvg_2003/BJNR159310003.html
WPflG
https://www.gesetze-im-internet.de/wehrpflg/


