Beratung
Die Evangelische Arbeitsgemeinschaft für Kriegsdienstverweigerung und Frieden berät seit 1956 Menschen, die sich auf die Bestimmung des Grundgesetzes: „Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden“ berufen wollen und einen entsprechenden Antrag auf Kriegsdienstverweigerung zu stellen beabsichtigen. Derzeit sind es drei mögliche Kategorien von Menschen, die eine solche Beratung in Anspruch nehmen:
- Soldat*innen im aktiven Dienst (Zeit- und Berufssoldat*innen, freiwillig Wehrdienstleistende)
- Reservist*innen
- tauglich gemusterte Personen, die die Altersgrenze nicht überschreiten, unter der einberufen werden kann
- [ nicht gemusterte Personen, die einen KDV-Antrag stellen, werden zur Musterung vorgeladen. Das BAFzA sendet eingehende KDV-Anträge von ungemusterten und im Spannungs- und Verteidigungsfall wehrpflichtigen Personen an das zuständige Karrierecenter der Bundeswehr zwecks Durchführung des Musterungsverfahrens. Nur wenn es sich um Personen handelt, die im Spannungs- und Verteidigungsfall nicht wehrpflichtig wären (z.B. wegen des Geschlechts oder der Überschreitung der Altersgrenze) oder wenn eine antragsstellende Person die Durchführung des Musterungsverfahrens ausdrücklich verweigert und trotzdem auf einer Entscheidung über ihren KDV-Antrag bestanden hat, entscheidet das BAFzA auch ohne rechtskräftigen Musterungsbescheid. Diese Anträge müssen dann als unzulässig abgelehnt werden.
Die rechtskräftige Ablehnung des KDV-Antrags einer ungedienten Person, die rechtskräftig tauglich gemustert wurde, hätte gemäß § 2 Wehrpflichtgesetz (WPflG) im Spannungs- und Verteidigungsfall bei Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 1 und 3 WPflG eine Wehrpflicht zur Folge. ]
Wenn Sie sich unter der E-Mail-Hotline der EAK melden, meldet sich ein Mitglied des kleinen Berater*innenteams (meist Friedensbeauftragte von Landeskirchen) zeitnah bei Ihnen. Wir bieten fachliche und auch seelsorgliche Beratung.
Unser Team steht mit einschlägigen Anwaltskanzleien in Kontakt. Beachten Sie hier, daß für eine Antragstellung eine zusätzliche anwaltliche Beratung in der Regel nicht notwendig ist. Bei Berufungsverfahren stellen wir aber gerne einen Kontakt her.
Auszug aus dem Wehrpflichtgesetz (WPflG)
§ 1 Allgemeine Wehrpflicht
(1) Wehrpflichtig sind alle Männer vom vollendeten 18. Lebensjahr an, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind und
1. ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben oder
2. ihren ständigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben und entweder
a) ihren früheren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatten oder
b) einen Pass oder eine Staatsangehörigkeitsurkunde der Bundesrepublik Deutschland besitzen oder sich auf andere Weise ihrem Schutz unterstellt haben.
(2) Die Wehrpflicht ruht, solange Wehrpflichtige ihren ständigen Aufenthalt und ihre Lebensgrundlage außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie beabsichtigen, ihren ständigen Aufenthalt im Ausland beizubehalten.
(3) Die Wehrpflicht ruht nicht, wenn Wehrpflichtige ihren ständigen Aufenthalt
1. während des Wehrdienstes aus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen,
2. ohne die nach § 3 Absatz 2 erforderliche Genehmigung aus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen oder
3. aus der Bundesrepublik Deutschland hinausverlegen, ohne sie zu verlassen.
§ 2 Geltung der folgenden Vorschriften
Die §§ 3 bis 53 gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall.
§ 3 Inhalt und Dauer der Wehrpflicht
(1) Die Wehrpflicht wird durch den Wehrdienst oder im Falle des § 1 des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes durch den Zivildienst erfüllt. Sie umfasst die Pflicht, sich zu melden, vorzustellen, nach Maßgabe dieses Gesetzes Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, sich auf die geistige und körperliche Tauglichkeit und auf die Eignung für die Verwendungen in den Streitkräften untersuchen zu lassen sowie zum Gebrauch im Wehrdienst bestimmte Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke zu übernehmen und entsprechend dem Einberufungsbescheid zum Dienstantritt mitzubringen.
(2) Männliche Personen haben nach Vollendung des 17. Lebensjahres eine Genehmigung des zuständigen Karrierecenters der Bundeswehr einzuholen, wenn sie die Bundesrepublik Deutschland länger als drei Monate verlassen wollen, ohne dass die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 bereits vorliegen. Das Gleiche gilt, wenn sie über einen genehmigten Zeitraum hinaus außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbleiben wollen oder einen nicht genehmigungspflichtigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland über drei Monate ausdehnen wollen. Die Genehmigung ist für den Zeitraum zu erteilen, in dem die männliche Person für eine Einberufung zum Wehrdienst nicht heransteht. Über diesen Zeitraum hinaus ist sie zu erteilen, soweit die Versagung für die männliche Person eine besondere – im Bereitschafts-, Spannungs- oder Verteidigungsfall eine unzumutbare – Härte bedeuten würde; § 12 Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Das Bundesministerium der Verteidigung kann Ausnahmen von der Genehmigungspflicht zulassen.
(3) Die Wehrpflicht endet mit Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 45. Lebensjahr vollendet.
(4) Bei Offizieren und Unteroffizieren endet die Wehrpflicht mit Ablauf des Jahres, in dem sie das 60. Lebensjahr vollenden.
(5) Im Spannungs- oder Verteidigungsfall endet die Wehrpflicht mit Ablauf des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet.