Beratung
Die Evangelische Arbeitsgemeinschaft für Kriegsdienstverweigerung und Frieden berät seit 1956 Menschen, die sich auf die Bestimmung des Grundgesetzes: „Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden“ berufen wollen und einen entsprechenden Antrag auf Kriegsdienstverweigerung zu stellen beabsichtigen. Derzeit sind es drei mögliche Kategorien von Menschen, die eine solche Beratung in Anspruch nehmen:
- Soldat*innen im aktiven Dienst (Zeit- und Berufssoldat*innen, freiwillig Wehrdienstleistende)
- Reservist*innen
- tauglich gemusterte Personen, die die Altersgrenze nicht überschreiten, unter der einberufen werden kann
- [ nicht gemusterte Personen, die KDV-Antrag stellen, werden bisher unregelmäßig zur Musterung vorgeladen. Das BAFzA sendet eingehende KDV-Anträge von ungemusterten und im Spannungs- und Verteidigungsfall wehrpflichtigen Personen an das zuständige Karrierecenter der Bundeswehr zwecks Durchführung des Musterungsverfahrens. Nur wenn es sich um Personen handelt, die im Spannungs- und Verteidigungsfall nicht wehrpflichtig wären (z.B. wegen des Geschlechts oder der Überschreitung der Altersgrenze) oder wenn eine antragsstellende Person die Durchführung des Musterungsverfahrens ausdrücklich verweigert und trotzdem auf einer Entscheidung über ihren KDV-Antrag bestanden hat, entscheidet das BAFzA auch ohne rechtskräftigen Musterungsbescheid. Diese Anträge müssen dann als unzulässig abgelehnt werden.
Die rechtskräftige Ablehnung des KDV-Antrags einer ungedienten Person, die rechtskräftig tauglich gemustert wurde, hätte gemäß § 2 Wehrpflichtgesetz (WPflG) im Spannungs- und Verteidigungsfall bei Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 1 und 3 WPflG eine Wehrpflicht zur Folge. ]
Wenn Sie sich unter der E-Mail-Hotline der EAK melden, meldet sich ein Mitglied des kleinen Berater*innenteams (meist Friedensbeauftragte von Landeskirchen) zeitnah bei Ihnen. Wir bieten fachliche und auch seelsorgliche Beratung.
Unser Team steht mit einschlägigen Anwaltskanzleien in Kontakt. Beachten Sie hier, daß für eine Antragstellung eine zusätzliche anwaltliche Beratung in der Regel nicht notwendig ist. Bei Berufungsverfahren stellen wir aber gerne einen Kontakt her.