Das persönlich und mit dem Gewissen begründete Nein zur Anwendung von militärischer Gewalt trägt in sich den Impuls zum eigenen aktiven Beitrag zum Frieden schaffen.
„Krieg darf nach dem Willen Gottes nicht sein“
Art. 4 Absatz 3 GG
„Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden“
Artikel 4 Absatz 3 GG bleibt von der Aussetzung der allgemeinen Wehrpflicht unberührt. Soldaten und Soldatinnen steht auch unter den veränderten Voraussetzungen das Recht auf Kriegsdienstverweigerung zu. Dies gilt gleichermaßen für aktive und ehemalige Angehörige der Bundeswehr, wie z.B. Zeit- und Berufssoldaten und Soldatinnen und Reservisten.
Eine Gewissenentscheidung ist kein von außen planbarer/steuerbarer Vorgang. Der Mensch kann nach sachlicher Auseinandersetzung, oder situativ zu einer Gewissensentscheidung gelangen.
Die EAK und ihre Mitglieder sehen sich daher in der Verpflichtung, die Arbeit der Ev. Kirche im Sinne von „Schritten dem Weg zum Frieden“ mit nachstehenden Punkten weiter zu führen:
Kriegsdienstverweigerung von Soldaten/innen Begleitung und Beratung in KDV-Verfahren
Soldaten anderer Streitkräfte mit Stationierung in der Bundesrepublik werden im Bedarfsfall einer Beratung im KDV-Verfahren ebenfalls begleitet und unterstützt.
Wir begleiten und beraten Menschen in Gewissensfragen z.B. jene die in Betrieben Mit- und/oder Zuarbeit bei der Produktion von militärischen Waffen, Rüstungsgütern oder Militärtechnologie leisten sollen oder müssen. (Arbeitsverweigerung aus Gewissensgründen)
Wir begleiten und beraten Bürger mit doppelter Staatsbürgerschaft. Dies ist insbesondere dann relevant, wenn die Kriegsdienstverweigerung im Zweitland nicht/ teilweise anerkannt ist. Die bisherige Möglichkeit des Zivildienstes und dessen Anerkennung als abgeleisteter Wehrdienst besteht seit dem 1.7.2011 in Deutschland nicht mehr.
Begleitung von Asylantragstellenden, die in ihrer Heimat im Zusammenhang mit Militärdienst verfolgt oder von Strafrechtsrechtsverfahren bedroht sind.



