Aus der Serie "Afghanistan - Camp Marmal" / Foto von Timo Vogt
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Als Soldat/in den Kriegsdienst verweigern

Soldatinnen und Soldaten haben jederzeit das Recht, den Kriegsdienst zu verweigern und aus ihrem Dienstverhältnis auszusteigen. Über die Anträge von Soldaten/innen entscheidet das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben in einem rein schriftlichen Verfahren. Sowohl vor einer Antragstellung als auch während des Verfahrens können Sie sich beraten lassen, damit die Antragstellung reibungslos abläuft. Eine KDV-Beratung durch die Evangelische Arbeitsgemeinschaft für Kriegsdienstverweigerung und Frieden (EAK) ist kostenlos und wird von landeskirchlichen Beratungsstellen vor Ort angeboten. Hier bekommen Sie alle Informationen, die für Ihre KDV-Antragstellung wichtig sind. Die EAK verfügt auch über Kontakte zu Anwälten, die im Wehrrecht spezialisiert sind und Sie in Ihrem Verfahren unterstützen können.

Kriegsdienstverweigerung: Wissenswertes für die Antragsstellung

1.
In den ersten sechs Monate des Dienstes kann in allen Dienstverhältnissen jederzeit und ohne Begründung die Entlassung verlangt werden. Die ersten sechs Monate des Dienstes bei der Bundeswehr gelten als Probezeit. In dieser Zeit können freiwillig Wehrdienst Leistende jederzeit mit sofortiger Wirkung ihre Entlassung verlangen. Eine Begründung ist nicht nötig. Zeitsoldatinnen und Zeitsoldaten können in den ersten sechs Monaten bei der Bundeswehr von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch und ihre Verpflichtung rückgängig machen. Auch dafür ist keine Begründung nötig.

2.
Der Antrag auf Kriegsdienstverweigerung (KDV-Antrag) kann jederzeit gestellt werden. Der Antrag muss die Berufung auf das Grundrecht der Kriegsdienstverweigerung im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 des Grundgesetzes („Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden.“) enthalten. Der Antrag kann zum Beispiel folgenden Wortlaut haben: Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit verweigere ich den Kriegsdienst mit der Waffe unter Berufung auf Artikel 4 Absatz 3 des Grundgesetzes.

3.
Der KDV-Antrag ist unmittelbar beim Kreiswehrersatzamt zu stellen. Der Dienstweg ist in diesem Fall nicht einzuhalten. Das für Sie zuständige Kreiswehrersatzamt ist, wenn Sie den freiwilligen Wehrdienst leisten, dasjenige Ihres Heimatwohnorts, wenn Sie Zeit- oder Berufssoldatin sind, dasjenige, in dessen Bereich Sie bei Ihrem Eintritt in die Bundeswehr gewohnt haben.

4.
Dem KDV-Antrag sind ein tabellarischer Lebenslauf UND eine persönliche ausführliche Darlegung der Beweggründe für die Kriegsdienstverweigerung beizufügen. Die Darlegung der Beweggründe muss ausführlich und nachvollziehbar erläutern, warum der Waffendienst aus Gewissensgründen nicht mehr geleistet werden kann. Sie muss erläutern, welche Überlegungen, Gedanken, Ereignisse oder Vorkommnisse zu der Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe, gegen das Töten von Menschen im Krieg geführt haben. Der tabellarische Lebenslauf muss vollständig sein, d.h. Angaben zu Herkunft, Ausbildung und Beruf enthalten.

5.
Über den KDV-Antrag entscheidet das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben. Leisten Sie freiwilligen Wehrdienst, leitet das Kreiswehrersatzamt Ihre Antragsunterlagen zusammen mit Ihrer Personalakte an das Bundesamt weiter. Sind Sie Zeit- oder BerufssoldatIn, muss das Kreiswehrersatzamt zusätzlich eine Stellungnahme Ihres Disziplinarvorgesetzten und der personalbearbeitenden Dienststelle einholen. In diesem Fall wird der Disziplinarvorgesetzte vom Kreiswehrersatzamt über Ihre KDV-Antragstellung informiert.

6.
Ab KDV-Antragstellung können Sie vom unmittelbaren Dienst an der Waffe befreit werden. Die Entlassung aus der Bundeswehr erfolgt erst nach Ihrer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerin oder Kriegsdienstverweigerer. Bis dahin können Sie einen Antrag auf Befreiung vom Dienst an der Waffe stellen. Der Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung (VMBI 2005, S. 133) zur Behandlung von Soldat/innen, die ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweiger/in beantragt haben, regelt diese Befreiung von den Dienstpflichten. Hierbei helfen wir Ihnen gerne weiter. Auch bei Problemen in der Truppe hilft die Hotline der EAK (Tel.: 0228 / 24 999 29). Darüber hinaus kann es hilfreich sein, sich an den Seelsorger / die Seelsorgerin in der Bundeswehr zu wenden.

7.
Zur Rückzahlung von Ausbildungskosten kann es bei einer Kriegsdienstverweigerung kommen, wenn während der Dienstzeit in der Bundeswehr eine durch die Bundeswehr finanzierte Ausbildung oder ein Studium gemacht wurde und Sie vor dem regulären Ende der vereinbarten Dienstzeit durch ein KDV-Verfahren aus der Bundeswehr ausscheiden. Insbesondere für diesen Bereich ist der stetige Kontakt mit einem Fachanwalt unerlässlich und sollte schon vor der Eröffnung des Verfahrens zur Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer/in gesucht werden.

8.
Die EAK hilft dabei, dass Ihr KDV-Antrag zügig bearbeitet wird. Bei freiwillig Wehrdienst Leistenden dauert die Bearbeitung des KDV-Antrags i.d.R. wenige Wochen, bei Zeit- und Berufssoldaten wenige Monate. Die EAK kann das KDV-Verfahren Schritt für Schritt begleiten und darauf achten, dass die Bearbeitung des Antrags nirgendwo stockt.

 

Die Hotline der EAK ist unter: 0228 / 24 999 29 täglich zwischen 10:00 und 16:00 Uhr zu erreichen. Gern können Sie sich auch per Mail an die Bundesgeschäftsstelle oder direkt an die EAK Mitglieder wenden. Wir helfen Ihnen gern weiter.

Beitrag von Wolfgang Geffe zur "Passivität" der Pazifisten
News 10.2.2012

Wolfgang Geffe, stellvertr. Vorsitzender der EAK und Beauftragter für Friedensarbeit der Ev. Kirche in Mitteldeutschland hat auf www.eak-online.de einen Text zur gelegentlich unterstellten "Passivität" der Pazifisten geschrieben.

Der Titel seines Beitrages „Gewaltfreiheit ist der Gipfel der Tapferkeit“ bezieht sich dabei auf den Ausspruch von Mahatma Gandhi: "Gewaltfreiheit ist der Gipfel der Tapferkeit. Ich hatte keine Schwierigkeiten, Leuten, die in der Schule der Gewalt aufgewachsen waren, die Überlegenheit der Gewaltfreiheit zu beweisen. Als Feigling, der ich jahrelang war, hielt ich mich an Gewalt. Ich begann Gewaltfreiheit erst zu schätzen, als ich meine Feigheit aufgab." Unter: „Gewaltfreiheit ist der Gipfel der Tapferkeit“ finden Sie den vollständigen Text.

Wolfgang Geffe
Neuer Text der Quäker zum Menschenrecht KDV
News 16.1.2012

Im November vergangen Jahres hat Rachel Brett aus dem Quaker United Nation Office in Genf die Broschüre International Standards on Conscientious Objection to Military Service in aktualisierter Form vorgelegt.

Die Broschüre von Rachel Brett beschreibt unter anderem Internationale Menschenrechtsstandards für das Recht auf KDV aus Gewissensgründen. Der Text kann unter Quaker United Nations Office - Conscientious Objection 2011 abgerufen werden.

Säkular oder sakral?
News 14.12.2011

Zehn Jahre haben sich die Kirchen während der weltweiten Dekade zur Überwindung von Gewalt dafür eingesetzt, den Geist, die Logik und die Praxis der Gewalt theologisch zu delegitimieren.

Die Evangelische Kirche in Deutschland (EKD) spricht sich in ihrer Friedensdenkschrift „Aus Gottes Frieden leben – für gerechten Frieden sorgen“ deutlich für die vorrangige Option der Gewaltfreiheit aus und setzt dem rechtserhaltenden militärischen Gewaltgebrauch enge Grenzen. Daneben gehört es zur außen- und sicherheitspolitischen Maxime in Deutschland, die sicherheitspolitischen Interessen auch unter Androhung und Ausübung militärischer Gewalt durchzusetzen. Seit mehr als 10 Jahren befinden sich deutsche Soldaten im Auslandseinsatz und die Bundeswehr wird zu einer "Armee im
Einsatz" umgestaltet. In Afghanistan sterben deutsche Soldaten in einem Konflikt, der inzwischen auch als Krieg oder kriegsähnlicher Zustand bezeichnet wird. An den öffentlichen Trauerfeiern für die Gefallenen nimmt die Kirche teil. Bietet sie auch damit die religiöse Sinnstiftung für einen Einsatz, deren Sinn viele bezweifeln? Welche Erwartungen an die Kirche hat hier der säkulare Staat? Welche Aufgaben übernimmt dabei die Kirche? Im Anschluss an die Arbeitstagung der Konferenz für Friedensarbeit im Raum der EKD laden wir am 24. und 25. Januar 2012 zu einem ersten theologischen Studientagung.