Nach wie vor sind die gesetzlichen Anforderungen an den Antrag zu beachten, denn dieser ist durch einen vollständigen Lebenslauf und eine ausführliche Darlegung der Beweggründe für die Gewissensentscheidung zu ergänzen. Die neu bearbeiteten allgemeinen Hinweise zum KDV-Verfahren geben Auskunft darüber. Die dort beschriebenen Anforderungen sind zu beachten und die Fristen einzuhalten.
Die kirchlichen Beratungsstellen für Kriegsdienstverweigerer und Zivildienstleistende informieren darüber hinaus über das Widerspruchsverfahren, den weiteren Rechtsweg und alle Fragen der Ableistung des Zivildienstes oder der freiwilligen Alternativdienste.
Wer als "wehrdienstfähig" mit der Tauglichkeitsstufe (Signierziffer) I oder II gemustert worden ist, sollte den KDV-Antrag unverzüglich nach der Musterung stellen, wenn er sich vor einer Einberufung zur Bundeswehr schützen will.
Für den Umgang mit KDV-Antragstellern in der Bundeswehr gilt seit 21. Oktober 2003 folgender Erlass: Ministerialblatt des BMVg vom 11.12.2003 i.d.F. vom 25. März 2004.
Informationsmaterial für (kirchliche) Beraterinnen und Berater von Soldaten und Soldatinnen
Das Aufsuchen einer Beratungsstelle vor fertiger Ausarbeitung und Versendung der Unterlagen ist in jedem Falle zu empfehlen. Örtliche Ansprechpartner finden Sie über Beratungsstellen in Ihrer Region.